RSS FeedsTwitterEnglish Version
Ausfall
Gerichtsurteil

DSGVO-Briefing

DSGVO-Briefing
Datum28. Oktober 2025

Nach einem Fehler bei den Amazon Web Services (AWS) fielen diverse Apps und Webseiten weltweit aus. Das Landgericht München entschied, dass die Übermittlung von IP-Adressen an die USA bei der Nutzung dynamischer Fonts keinen Grund für Schadenersatz darstellt.

Fehlerhaftes DNS-Update bei Amazon Web Services führt zu Ausfällen bei Reddit, Spotify und mehr.

Am 20. Oktober 2025 kam es zu einem weltweiten Ausfall der Cloud-Dienste von Amazon Web Services (AWS). Die Störung begann mit einem fehlerhaften DNS-Update im zentralen Rechenzentrum US-EAST-1 in Virginia und dauerte rund drei Stunden.

Innerhalb von zwei Stunden wurden weltweit über vier Millionen Nutzerprobleme gemeldet; insgesamt registrierten die Systeme mehr als 17 Millionen Ausfälle in 60 Ländern. Betroffen waren über 3.500 Unternehmen, darunter prominente Dienste wie Canva, Signal, Spotify, Snapchat und Reddit. Auch die KI-gesteuerten Matratzen des Herstellers Eight Sleep waren betroffen. So fielen die Temperaturregelung, die Alarmfunktionen und die integrierte Schlafanalyse aus.

Die meisten Dienste waren nach drei Stunden wieder erreichbar, doch einzelne Nachwirkungen hielten länger an.

LG München bekräftigt: Übermittlung von IPs an die USA allein reicht nicht für Unterlassungsanspruch aus.

Die Parteien stritten über die Einbindung von Fonts (Schriftarten). Auf der Internetwebsite der Klägerpartei wurden bereitgestellte Schriftarten dynamisch eingebunden, sodass beim Besuch der Website die IP-Adresse der Besucher in die USA übermittelt wurde.

Die Alternative, die Fonts lokal einzubinden, sodass es zu keiner Datenübermittlung kommen würde, war technisch möglich. Die beklagte Partei hatte einen Crawler eingesetzt, um Websites zu ermitteln, bei dem solche dynamischen Einbindungen der Fonts vorhanden waren. Diese versandte u.a. an die Klägerin Abmahnschreiben.

Das Gericht entschied, dass kein Unterlassungsanspruch besteht und die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Klägerin aufgrund der Einbindung der Fonts auf der Website hat. Die Entscheidung lässt die Fragen, ob die Einbindung der dynamischen Fonts gegen die DSGVO verstößt als auch, ob für den Einsatz des Crawlers eine Einwilligung des Verwenders erforderlich ist, offen.

Dem Gericht zufolge fehle es hier bereits an den Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs, da keine persönliche Betroffenheit des Beklagten vorliege. Ob ein Anspruch auf Unterlassung direkt aus der DSGVO vorliegen könnte, sei im Rahmen des Verfahrens nicht zu begutachten.