Unter dem Begriff „Einwilligung" ist im Kontext der DSGVO eine Zustimmung zu einer Verarbeitung zu verstehen. Sie stellt u.a. eine Rechtsgrundlage für die Rechtsmäßigkeit einer Verarbeitung dar. Eine Einwilligung kann in jeder Willensbekundung gesehen werden, die freiwillig unter Kenntnis der Sachlage und des Verarbeitungszwecks abgegeben wird. Eine Generaleinwilligung hingegen ist unzulässig.
Inhaltlich muss sie darauf ausgerichtet sein, dass die einwilligende Person mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einverstanden ist. Eine solche Einwilligungserklärung muss schriftlich und klar verständlich erfolgen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen. So bedarf es keiner Einwilligungserklärung, wenn gewichtete schutzwürdige Interessen die der betroffenen Person überwiegen.
Die Erteilung der Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Im Zweifel obliegt es dem Verantwortlichen, nachzuweisen, dass eine wirksame Einwilligung zur Verarbeitung erfolgt ist.
Die konkreten, einzelnen Anforderungen an das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung finden sich in Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und Art. 7 DSGVO.