Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten kann nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO einen Rechtmäßigkeitsgrund einer Datenverarbeitung darstellen.
Voraussetzung dafür ist eine Interessensabwägung, in der der Verantwortliche prüft:
Grundsätzlich ist jedes legitime Interesse, egal ob rechtlicher, wirtschaftlicher, tatsächlicher oder ideeller Art, relevant. Im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich häufig Interessen in der Ausübung besonderer Grundrechte, wie Meinungs- und Pressefreiheit oder zur Gewährleistung der Informationssicherheit sowie der Bekämpfung von Straftaten wieder.