Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten kann nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO einen Rechtmäßigkeitsgrund einer Verarbeitung darstellen. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den konkreten Interessen der betroffenen Person einerseits und des Verantwortlichen beziehungsweise Dritter auf der anderen Seite.
Grundsätzlich ist jedes legitime Interesse, egal ob rechtlicher, wirtschaftlicher, tatsächlicher oder ideeller Art, relevant.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich häufig Interessen in der Ausübung besonderer Grundrechte, wie Meinungs- und Pressefreiheit oder zur Gewährleistung der Informationssicherheit sowie der Bekämpfung von Straftaten wieder.