Sofern mindestens zwei verschiedene Verantwortliche existieren, so müssen gemäß Art. 26 DSGVO die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung gemeinsam festgelegt werden. Auch muss nachvollziehbar dargelegt werden, welche Verpflichtungen welcher Verantwortliche hat.
Die Regelung dient der Transparenz. Betroffene sollen einen Überblick darüber erhalten, in welcher Funktion welcher Datenverantwortliche tätig ist. Dennoch können die Betroffenenrechte gegenüber jedem der Verantwortlichen einzeln geltend gemacht werden.