Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) ist ein unabhängiges Organ der Europäischen Union. Er soll sicherstellen, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und weitere europäische Datenschutzvorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich angewendet werden. Seine Rechtsstellung und Zusammensetzung regelt Art. 68 DSGVO.
Im EDSA arbeiten die Vertreter der nationalen Datenschutz-Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte zusammen. Die Europäische Kommission darf an den Tätigkeiten und Sitzungen teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben handelt der EDSA unabhängig.
Der EDSA erarbeitet Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren, um Vorschriften der DSGVO zu erläutern und ihre einheitliche Auslegung zu fördern. Diese Orientierungshilfen betreffen beispielsweise Betroffenenrechte, internationale Datentransfers, Rechtsgrundlagen oder die Verhängung von Bußgeldern. Zu seinen Aufgaben zählt dies insbesondere nach Art. 70 DSGVO.
Der EDSA gibt Stellungnahmen gegenüber der Europäischen Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden ab. Damit berät er unter anderem zu datenschutzrechtlichen Fragen und trägt im Kohärenzverfahren nach Art. 64 DSGVO dazu bei, dass die Aufsichtsbehörden grenzüberschreitende Sachverhalte einheitlich beurteilen.
In den gesetzlich geregelten Fällen trifft der EDSA verbindliche Entscheidungen gegenüber den beteiligten Datenschutz-Aufsichtsbehörden. Dies gilt insbesondere, wenn sich Aufsichtsbehörden bei einer grenzüberschreitenden Datenverarbeitung nicht einigen können oder unterschiedliche Auffassungen über ihre Zuständigkeit bestehen. Die maßgebliche Grundlage ist Art. 65 DSGVO.
Weitere Informationen und Veröffentlichungen stellt der EDSA auf seiner offiziellen Internetseite bereit.