Der Grundsatz der Datenminimierung besagt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das absolut notwendige Maß beschränkt werden soll. Es dürfen nur diejenigen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden, die für einen bestimmten Zweck zwingend erforderlich sind.
Wertungsmäßig handelt es sich daher für die Datenverarbeiter um eine Rechtfertigung für die Erhebung und Verarbeitung von Daten insgesamt. Dieser Grundsatz ist in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verankert und stellt ein wesentliches Grundprinzip des Datenschutzrechts dar.
Er sichert ein höheres Schutzniveau der Privatsphäre von Einzelpersonen und dient gleichzeitig dazu, den Aufwand und die Kosten für das datenverarbeitende Unternehmen zu reduzieren.