Aus Art. 9 der DSGVO ergibt sich eine Auflistung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Diese genießen neben den allgemeinen personenbezogenen Daten einen höheren Schutzumfang, da es sich hierbei um sehr sensible Daten von hoher Relevanz handelt.
Zu den Kategorien zählen:
Die Verarbeitung solcher Daten ist grundsätzlich untersagt, sofern dies nicht nach der Auflistung in Art. 9 Abs. 2 lit. a – j DSGVO ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Hintergrund ist die erhebliche Grundrechtsrelevanz dieser Informationen.
Nach der Öffnungsklausel in Art. 9 Abs. 3 DSGVO, ist es den Mitgliedsstaaten möglich, abweichende Regelungen zu treffen. In Deutschland finden sich Ausnahmen zu dem Datenverarbeitungsverbot in § 22 BDSG.