Bei einem „Angemessenheitsbeschluss" beschließt die Europäische Kommission, ob in einem Drittland oder einer internationalen Organisation ein angemessenes Schutzniveau hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird.
Berücksichtigt werden im Rahmen der Prüfung gemäß Art. 45 Abs. 2 DSGVO insbesondere:
Bei positiver Bescheidung können personenbezogene Daten durch die Mitgliedstaaten an das Drittland ohne weitergehende Voraussetzungen übermittelt werden.
Datenschutz Glossar