RSS FeedsTwitterEnglish Version
Datenschutz Glossar

Angemessenheitsbeschluss

Bei einem „Angemessenheitsbeschluss" beschließt die Europäische Kommission, ob in einem Drittland oder einer internationalen Organisation ein angemessenes Schutzniveau hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird.

Prüfungskriterien für einen Angemessenheitsbeschluss

Berücksichtigt werden im Rahmen der Prüfung gemäß Art. 45 Abs. 2 DSGVO insbesondere:

  1. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des jeweiligen Drittlandes
  2. Die Einrichtung einer Aufsichtsbehörde zur Überwachung des Datenschutzes
  3. Eingegangene internationale Verpflichtungen bezüglich des Schutzes sensibler Daten

Auswirkungen eines positiven Angemessenheitsbeschlusses

Bei positiver Bescheidung können personenbezogene Daten durch die Mitgliedstaaten an das Drittland ohne weitergehende Voraussetzungen übermittelt werden. Datenschutz Glossar